2a. Abschnitt
Anordnungen für das Bewilligungsverfahren
Krisenvorsorgekonzept
(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Krisenkoordinatorin/Krisenkoordinator zur Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Krisenvorsorgekonzeptes sowie als Kontaktperson für Behörden, Einsatzorganisationen und sonstige relevante Einrichtungen im Krisenfall;
2. Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit (z. B. Zutrittsmanagement);
3. Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen;
4. Beschreibung der Vorkehrungen für eine im Katastrophen- oder Krisenfall geforderte Verlegung von Menschen mit Behinderung.
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
