(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 105, sowie die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 58/1960, hinsichtlich des durch diese Verordnung erfaßten Gebietes, außer Kraft.
(3) Die , 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 73/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenen Lagepläne ersetzt.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 44/2018 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
