10. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;
1a. als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach nicht nachkommt;
1b. entgegen der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;
1c. als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach nicht nachkommt;
2. entgegen ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;
2a. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;
2b. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;
2c. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;
2d. als Verteilernetzbetreiber entgegen dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
3. entgegen die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;
4. als Verteilernetzbetreiber entgegen seinen Pflichten nicht nachkommt;
5. die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung () weiter ausübt;
6. entgegen einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;
6a. gegen Verpflichtungen gemäß bis 5 verstößt;
6b. als Regelzonenführer einer Pflicht nach nicht nachkommt;
6c. als Stromhändler einer Pflicht nach oder 2 nicht nachkommt;
6d. als Versorger einer Pflicht nach nicht nachkommt;
7. die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (, bzw ) oder entgegen zweiter Satz nicht beendet;
8. als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach nicht nachkommt;
9. als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach nicht nachkommt;
9a. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);
10. entgegen eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;
11. entgegen eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;
12. entgegen die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;
13. entgegen eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;
14. entgegen eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;
15. entgegen die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;
16. entgegen eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;
17. entgegen Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;
18. gegen die Verpflichtung gemäß verstößt;
19. gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.
(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
