2. Abschnitt
Sonstige gemeinsame Bestimmungen
Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Sonstige gemeinsame Bestimmungen
Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.