Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung

Elektrizitätsunternehmen dürfen die Verteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. Störungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.