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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 17/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Der Stadt Innsbruck werden für ihren Wirkungsbereich die Aufgaben der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – übertragen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit welcher der Stadtgemeinde Innsbruck Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 übertragen werden, LGBl. Nr. 56/1975, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.