Artikel I
Den Städten Klagenfurt und Villach werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich ihres Stadtgebietes übertragen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1975
Auf Grund des § 35 Abs 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr 86, wird verordnet:
Artikel I
Den Städten Klagenfurt und Villach werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich ihres Stadtgebietes übertragen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.