Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereichsleitung

. (1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(2) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.