Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson ( erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach , allenfalls iVm und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.