Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen
. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson ( erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.
