11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die , 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Der Hundertsatz gemäß kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
