Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel VII

Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmungen im Art. III und IV dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.