Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Zuständige Organe für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten

(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013

Weitere Inhalte

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).