Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Überstunden,

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und

c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und

4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.