1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen. Sie werden im folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und im des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, genannten Personen nicht anzuwenden.
(3) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: , , und .
