Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Landes und der Gemeinden,
b) der nicht bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind,
c) jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht.
soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1965, LGBl. Nr. 29/1994
