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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1997

Änderung

LGBl. Nr. 96/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Im Bereich des Dachsteins und des Salzkammergutes wird ein in den Gemeinden Ramsau am Dachstein, Haus im Ennstal, Aich, Gröbming, Mitterberg, St. Martin am Grimming, Pürgg-Trautenfels, Bad Mitterndorf, Pichl bei Aussee, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Tauplitz, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 14a (Dachstein–Salzkammergut) bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Juni 1981, LGBl. Nr. 57, über die Erklärung von Gebieten des Dachsteins und des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet und die Verordnung vom 20. Juli 1959, LGBl. Nr. 55, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1966, über die Erklärung der Steirischen Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten außer Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2002

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.