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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 90/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

I.

(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2025 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:

Summe Einzahlungen

Euro

5.721.233.700,--

Summe Auszahlungen

Euro

5.999.431.400,--

Die Ein-und Auszahlungen gliedern sich wie folgt:

Summe Einzahlungen operative Gebarung

Euro

5.297.325.900,--

Summe Auszahlungen operative Gebarung

Euro

5.171.580.800,--

Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung

Euro

125.745.100,--

Summe Einzahlungen investive Gebarung

Euro

115.907.700,--

Summe Auszahlungen investive Gebarung

Euro

667.403.700,--

Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung

Euro

-551.496.000,--

Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)

Euro

-425.750.900,--

Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Euro

308.000.100,--

Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Euro

160.446.900,--

Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

Euro

147.553.200,--

Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)

Euro

-278.197.700,--

Die Abdeckung des Geldflusses aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5) erfolgt aus liquiden Mitteln

Liquide Mittel

 

 

Anfangsbestand

Euro

280.000.000,--

Veränderung

Euro

-278.197.700,--

Endbestand

Euro

1.802.300,--

(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2025 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamt-beträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:

Summe Erträge

Euro

5.491.966.300,--

Summe Aufwendungen

Euro

5.668.181.900,--

Saldo Entnahmen von bzw. Zuweisung an Haushaltsrücklagen

Euro

1.676.100,--

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen

Euro

-174.539.500,--

(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2025 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:

Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt

Euro

422.541.900,--

Mittelverwendungen Vermögenshaushalt

Euro

472.526.400,--

Saldo

Euro

-49.984.500,--

II.

(1) a) Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungswirksamen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Diese Aufwendungen dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit getätigt werden. Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungsunwirksamen Aufwendungen sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu bewerten und zu verbuchen.

b) Die im Detailnachweis des Vermögensvoranschlages vorgesehenen Mittelverwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die im Detailnachweis budgetierten Vermögenskonten setzen den betraglichen Rahmen für Maßnahmen fest, die im gleichen bzw. in späteren Haushaltsjahren in einen Geldfluss münden.

c) Die im Finanzierungsvoranschlag vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen stellen Planwerte dar und dienen dem Vollzug der im Ergebnis- und Vermögensvoranschlägen budgetierten Beträgen. Abweichungen zu den Planwerten sind auf Grund des tatsächlichen Zahlungsflusses möglich.

(2) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu der Höhe zu genehmigen, als innerhalb des gleichen Bereichsbudgets (Gruppe) Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) oder allgemein Rücklagen aufgelöst werden können.

b) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.

c) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden Voranschlagskonten Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine Bedeckung nach lit. a oder b gegeben ist.

d) Bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages ist bei genehmigten Budgetverminderungen oder Budgeterhöhungen der zur Bedeckung von Budgeterhöhungen herangezogene Betrag ziffernmäßig festzustellen und dieser bleibt endgültig gebunden. Bei dem zum Zwecke der Bedeckung verminderten Voranschlagskonto ist nachfolgend die Genehmigung von Budgeterhöhungen nicht mehr gestattet.

III.

(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse (DKL 000 bedeutet KEINE DKL) sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.

Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 jedenfalls zu veranschlagen:

a) Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,

b) Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,

c) Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:

1) für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und nicht konsumierte Urlaube

2) für Pensionsrückstellungen

3) für Prozesskosten,

4) für Haftungen,

5) für die Sanierung von Altlasten

d) Sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und

e) Sachbezüge.

(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,-- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 36/2022, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

IV.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht,

b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder

c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.

V.

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 308.000.000,-- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 52/2024, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, den für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z. B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen) unterjährig bis zu Euro 150 Millionen in Anspruch zu nehmen. Das Konto Ordinario ist im Falle einer Überziehung jedenfalls bis 31.12. eines jeden Jahres auszugleichen.

(4) Die Tiroler Landesregierung wird ermächtigt im Bedarfsfalle Darlehen umzuschulden sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint. Die Höhe des Schuldenstandes darf nicht durch diese Transaktion verändert werden.

(5) Die Grundsätze gemäß § 2a des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 idF BGBl. I Nr. 236/2021, werden sinngemäß eingehalten.

VI.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2025 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.

VII.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2025 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

VIII.

(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2025 gestattet. Zahlungen für Rechnungen mit Rechnungsdatum 2025 können bis zum 15.01.2026 zu Lasten des Voranschlages 2025 geleistet werden. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2025 können mit Ausnahme von erforderlichen Buchungen im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten bis spätestens 31. Jänner 2026 geleistet werden.

Abschlussbuchungen sind nicht an die in Abs. 1 angeführten Fristen gebunden. Diese umfassen insbesondere Geschäftsfälle im Zusammenhang der Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Vermögensbewertung und Verrechnung von Beteiligungen.

(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können durch Genehmigung der Landesregierung der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt bzw. dieser entnommen werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.

(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Investitionsrücklagen sind durch Genehmigung der Landesregierung einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, für mehrjährige Investitionsvorhaben, die in der nachrichtlich beigelegten Anlage der Investitionsmaßnahmen 2025 vorgesehen sind, Vorbelastungen in der Höhe der für 2026 dargestellten Folgekosten im investiven Sinne, das sind insgesamt 58.972.000,-- Euro, einzugehen.

IX.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

X.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2025 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:

a) vom Land Tirol für Dritte übernommene Haftungen sowie Haftungen von außerbudgetären Einheiten die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht;

b) die abreifenden Haftungen als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 3. April 2003 bestanden haben.

(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Tirol an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 125 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.

(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

a) sie befristet sind und

b) der Betrag, für den das Land höchstens haftet oder bürgt, ziffernmäßig bestimmt ist.

(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:

a) Haftungsrahmen;

b) Ausnützungsstand;

c) Angabe, ob und welche Risikovorsorgen für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung gebildet werden.

(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

XI.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.