Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII.

(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2019 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2019 können mit Ausnahme der Bildung von Haushaltsrücklagen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2020 durchgeführt werden.

(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen sind der allgemeinen Haushaltsrücklage zuzuführen und vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.

(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Baurücklagen sind einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.