Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2019 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.