Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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V.

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 59.000.000,- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/207, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.