IV.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht,
b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
