III.
(1) Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:
– Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
– Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
– Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
a) für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und nicht konsumierte Urlaube
b) für Prozesskosten,
c) für Haftungen,
d) für die Sanierung von Altlasten
– Sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
– Sachbezüge.
(3) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(5) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 53/2017, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
