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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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II.

(1)  a) Die im Ergebnisvoranschlag vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.

b) Die im Vermögensvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die budgetierten Vermögenskonten setzen den betraglichen Rahmen fest für Maßnahmen die im gleichen bzw. in späteren Haushaltsjahren in einen Geldfluss münden.

(2) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu der Höhe zu genehmigen, als innerhalb des gleichen Bereichsbudgets (Gruppe) Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.

b) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.

c) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden (zu budgetierenden) Voranschlagskonten Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine Bedeckung nach lit. a oder b gegeben ist.

d) Bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages ist bei genehmigten Budgetverminderungen und Budgeterhöhungen der zur Bedeckung von Budgeterhöhungen herangezogene Betrag ziffernmäßig festzustellen und bleibt endgültig gebunden. Bei dem zum Zwecke der Bedeckung verminderten Voranschlagskonto ist nachfolgend die Genehmigung von Budgeterhöhungen nicht mehr gestattet.