X.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2019 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:
a) vom Land Tirol für Dritte übernommene Haftungen sowie Haftungen von außerbudgetären Einheiten die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht;
b) die abreifenden Haftungen als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 3. April 2003 bestanden haben.
(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Tirol an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.
(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
a) sie befristet sind und
b) der Betrag, für den das Land höchstens haftet oder bürgt, ziffernmäßig bestimmt ist.
(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
a) Haftungsrahmen;
b) Ausnützungsstand;
c) Angabe, ob und welche Risikovorsorgen für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung gebildet werden.
(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
