Artikel 64 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg
Artikel 65 Salzburger Höhlengesetz
Artikel 66 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
Artikel 67 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
Artikel 68 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
Artikel 69 Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz
Artikel 70 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz
Artikel 71 Salzburger Mindestsicherungsgesetz
Artikel 72 Salzburger Sozialhilfegesetz
Artikel 73 Salzburger Grundversorgungsgesetz
Allgemeine Bestimmung in Bezug auf rechtskräftige Bescheide
Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf rechtskräftige Bescheide
Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird und dafür nicht anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
Dies gilt nicht für Bescheide im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Weitere Inhalte
Die einzelnen Novellierungen (Artikel 1 bis Artikel 73) wurden in den einzelnen Materiengesetzen eingearbeitet.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.