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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des  des Landesumlagegesetzes, LGBl.Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2001, Nr. 52/2006, Nr. 25/2008 und Nr. 29/2017, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2026 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2023, LGBl.Nr. 96/2022, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.