wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anmerkung
Die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 185/2023 kundgemacht.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Begriffsbestimmungen
. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
3. unter Mehrdienstleistung:
a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
c) jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
2. Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
c) im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
c) im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
4. Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
5. Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan () werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten)
1a. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 18 Abs. 1 LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß ermittelte Wert die gemäß bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Anlage1
zu
Personal- und Besoldungsdatensatz
Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Feldname
Definition
Inhalt
PERS
20-stellig,
alphanumerisch
Personalnummer bzw. Datensatzkennung
SJ
7-stellig,
alphanumerisch
laufendes Schuljahr (Bsp.: 2019/20 – mit Schrägstrich getrennt)
MO
2-stellig,
numerisch
Berichtsmonat
SKZ
6-stellig,
numerisch
Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
BL
1-stellig,
numerisch
Bundesland:
1 – Burgenland
2 – Kärnten
3 – Niederösterreich
4 – Oberösterreich
5 – Salzburg
6 – Steiermark
7 – Tirol
8 – Vorarlberg
9 – Wien
SART
1-stellig,
numerisch
Schulart:
1 – Volksschule
2 – Mittelschule
3 – Sonderschule
4 – Polytechnische Schule
5 – Berufsschule
GEB
10-stellig,
numerisch (Datum)
Geburtsdatum (Bsp.: 13.02.1974)
SEX
1-stellig,
alphanumerisch
Geschlecht:
M – männlich, W – weiblich, X – divers
ART1
1-stellig,
numerisch
Art des Dienstverhältnisses:
1 – pragmatisch
2 – vertraglich – unbefristet
3 – vertraglich – befristet
ART2
1-stellig,
alphanumerisch
Zuordnung zu einem Dienstgeber:
K – kirchlich bestellt
P – privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)
O – ohne besondere Zuordnung
S – Schulclustersekretariatskraft
STAT
2-stellig,
alphanumerisch
Status mit Stichtag:
KU – Karenziert
FH – Familienhospizfreistellung
MU – Mutterschutz
AK – Aktive
SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)
DF – Außerdienststellung für politische Funktionen
AD – Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
SU – Suspendiert
NV – Nachverrechnung
DZ – Dienstzuteilung
VE – Versetzung
INSP
3-stellig,
alphanumerisch
NZ – nicht zutreffend
FIDS – Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik
SQM – Schulqualitätsmanagement
FI – betrauter Fachinspektor
SCHEMA
9-stellig,
alphanumerisch
Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)
STUFE
2-stellig,
numerisch
Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe:
Wertevorrat: 01 – 19, 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ, 00 = nicht zutreffend
0 – nicht zutreffend
1 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
2 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 zur Betreuung einer Schulbibliothek
3 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 für pädagogisch-administrative Tätigkeiten
4 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 aus sonstigen Gründen
SABD
1-stellig, numerisch
Sabbatical:
0 – nein
1 – ja
2 – Abbruch
SABZ
1-stellig,
alphanumerisch
Freistellung in Form eines Sabbaticals im laufenden Schuljahr:
0 = nein, 1 = ja
MV
1-stellig,
alphanumerisch
Mitverwendung:
0 = nein, 1 = ja
EIN
10-stellig,
Datum
Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ). Bei IIL-Verträgen das erstmalige Anstellungsdatum
AUS
10-stellig,
Datum
Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ). NICHT bei IIL-Verträgen, die in ein anderes Schema übernommen wurden
PE_DAT
10-stellig,
Datum
Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)
BAUSM
6-stellig,
numerisch (NK)
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
BAUSMK
6-stellig,
numerisch (NK)
Korrektur des Beschäftigungsausmaßes in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen
MDL
6-stellig,
numerisch (NK)
Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Auszahlungsmonat (ohne Zeitkonto-Ansparungen)
G_MDL
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtsmonat
SUP
6-stellig,
numerisch (NK)
Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden im Auszahlungsmonat
G_SUP
8-stellig,
numerisch (NK)
Abgeltung für Einzelsupplierungen (Teilmenge von G_MDL) im Berichtsmonat
SUPN
6-stellig, numerisch (NK)
(optional)
Anzahl der nicht besoldungsrelevanten Einzelsupplierungen in Stunden
ZK_MDL
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkonto – Gutschrift an Mehrdienstleistungen im Berichtszeitraum (aktueller Monat) für die Ansparung: Ausmaß in Stunden, nicht besoldungsrelevant
ZK_A
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen durch (teilweise) Freistellung im Berichtszeitraum (aktueller Monat): Ausmaß in Stunden
ZK_AV
6-stellig,
numerisch (NK)
Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen bei Vergütung (§ 50 Abs. 17 LDG 1984 bzw. § 61 Abs. 18 GehG): Ausmaß in Stunden
Leitung weiterer Schulen: Eintrag der Schulkennzahl(en) einer oder mehrerer Schule(n), an der (denen) die Leitung übernommen wurde
STSC
1-stellig,
alphanumerisch
Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen:
0 = nein, 1 = ja
FAVO
1-stellig,
alphanumerisch
(Fach-)Koordinator oder Lerndesign:
0 = nein, 1 = ja
KLL
1-stellig,
alphanumerisch
Klassenführende Lehrperson:
0 = nein, 1 = ja
KUST
1-stellig,
alphanumerisch
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen:
0 = nein, 1 = ja
QUAM
1-stellig,
alphanumerisch
Qualitätsmanagement auf Schulebene:
0 = nein, 1 = ja
DA
1-stellig,
alphanumerisch
Dienstliche Ausbildung:
0 = nicht zutreffend
1 = Induktionsphase
2 = Mentoring
3 = Ausbildungsphase
PERSAUFW
8-stellig,
numerisch (NK)
Personalaufwand: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge
DGB
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstgeberbeiträge (einschließlich Pensionsbetrag § 22b, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)
MIND
6-stelling,
numerisch (NK)
Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Wochenstunden
SPF
6-stellig,
numerisch (NK)
Zweitlehrperson für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Wochenstunden
DEFOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrperson für Deutschförderung gemäß § 8h SchOG: Ausmaß in Wochenstunden
SPRFOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß § 8h SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden
FOE_SO
6-stellig,
numerisch (NK)
Zweitlehrperson aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Wochenstunden
NA_SP
6-stellig,
numerisch (NK)
Native Speaker: Ausmaß in Wochenstunden
MU_SP
6-stellig,
numerisch (NK)
Muttersprachlicher Lehrer: Ausmaß in Wochenstunden
FOE
6-stellig,
numerisch (NK)
Förderstunden laut § 8a SchOG: Angabe in Wochenstunden
HEILST
6-stellig,
numerisch (NK)
Einsatz in einer Heilstättenklasse/Schule: Ausmaß in Wochenstunden
LERE
6-stellig,
numerisch (NK)
Lehrerreserve: Ausmaß in Wochenstunden
ERZI
6-stellig,
numerisch (NK)
Erzieher: Ausmaß in Wochenstunden
TABE
6-stellig,
numerisch (NK)
Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
TABEG
6-stellig,
numerisch (NK)
Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
TABEI
6-stellig,
numerisch (NK)
Individuelle Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden
MS_E
6-stellig,
numerisch (NK)
Einsatz von Lehrpersonen im Rahmen der zusätzlich durch den Bund je Klasse der Mittelschule zur Verfügung gestellten Wochenstunden
Soweit sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, nicht bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement bedienen, sind auch nachstehende Felder monatlich zu übermitteln:
Dienstzulage für L2b1- und L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fremdsprachen oder Werkerziehung unterrichten
(§ 58 Abs. 4 bis 6 GehG, § 115 Abs. 1GehG, § 90p Abs. 1, 2 und 3 VBG) sowie für L2a1-Lehrer gemäß § 59 Abs. 5 GehG und L2a2-Lehrer gemäß § 116 GehG
Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände unterrichten (§ 59b Abs. 1a Z 1 lit. b GehG, § 90q Abs. 1a Z 2 VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in mehreren Gruppen oder mehrere dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. b und c GehG, § 90q Abs. 1 Z 2 und 3 VBG)
Z_KNMS
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Koordinatoren bzw. Lerndesign an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG, § 19 Abs. 1 Z 4 LVG) bzw. Fachkoordinatoren an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen für Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache (§ 59b Abs. 1 Z 2 GehG)
Z_LNMS
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Leiter von Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 3 GehG) bzw. Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (§ 59b Abs. 1 Z 3 GehG) und Leiter sonstiger allgemein bildendender Pflichtschulen mit angeschlossener Polytechnischer Schule (§ 59b Abs. 1 Z 4 GehG)
Z_SOHP
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für Sonder- und Heilpädagogik (§ 19 Abs. 1 Z 5 LVG)
Dienstzulage für Berufsorientierungskoordination (§ 19 Abs. 1 Z 3 LVG)
Z_60
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage für L2a1-, L2b1- bzw. L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen verwendet werden (§ 60 Abs. 1 und 3 GehG, § 90p Abs. 4 und 5 VBG)
Z_INSP
8-stellig,
numerisch (NK)
Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors (, § 168 GehG), oder Schulqualitätsmanagement (§ 68 GehG) betraut sind und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (§ 58 Abs. 9 GehG, § 21b LVG)
„AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609;
„GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984;
„VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172;
„LVG“ = Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 185/2023 · Stammfassungkundgemacht am 16.06.2023