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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 3/2005

Änderung

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage).

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder

b) die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.