Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2006 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.