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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 16/1981

Änderung

LGBl.Nr. 67/1987

LGBl.Nr. 39/1990

LGBl.Nr. 54/1991

LGBl.Nr. 23/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:

Dienstzweige

Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

*) Schulbildung und Verwendungszeit

(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.

(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).

(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1987, 54/1991, 23/1996

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft.

Anlage

Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:

Verwendungsgruppe A (a):

Rechtskundiger Dienst

Höherer technischer Dienst

Höherer forsttechnischer Dienst

Ärztlicher Dienst

Apothekerdienst

Psychologischer Dienst

Tierärztlicher Dienst

Höherer Wirtschaftsdienst

Höherer Musikerzieherdienst

Volksbildungsdienst

Wissenschaftlicher Dienst

Verwendungsgruppe B (b):

Gehobener Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst

Gehobener Sozialdienst

Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Gehobener Erzieherdienst

Gehobener Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe C (c):

Verwaltungsdienst

Technischer Fachdienst

Sozialer Fachdienst

Medizinisch-technischer Fachdienst

Krankenpflegefachdienst

Hebammendienst

Erzieherdienst

Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe D (d):

Verwaltungshilfsdienst

Technischer Hilfsdienst

Sanitätshilfsdienst

Forstaufsichtsdienst

Erzieherhilfsdienst

Verwendungsgruppe E (e):

Allgemeiner Hilfsdienst

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.