Schulversuche zur neuen Oberstufe
. In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
