Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich , 2 und 4, vorletzter Satz, und 9, , letzter Satz, , , und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

2. hinsichtlich , und 2 sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich , , und 3, und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

5. hinsichtlich die Bundesregierung;

6. hinsichtlich und , 8 und 11 die gemäß jeweils sachlich zuständige Bundesministerin oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.