Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.