Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 1

Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:

1. Infrastrukturelle Einrichtungen ():

Landesmaßnahme – Errichtung und Erhaltung von Wegen (finanzieller Umfang gemäß Sondervereinbarung über Mittelzuteilung).

2. Betriebliche Maßnahmen ():

a) Anlassbezogene Förderungsmaßnahmen: Futtermittelzukaufsaktionen, Betriebsmittelkreditaktionen und Sonderkulturaktionen, De-minimis-Förderungen,

b) Nationales Bund-Land-Programm – Konsolidierung von Verbindlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

3. Überbetriebliche Zusammenarbeit ():

Landesmaßnahme – Landwirtschaftliche Bewässerungen.

4. Soziale Maßnahmen ():

Landesmaßnahme – Ausbildung und Einsatz von BetriebshelferInnen.

5. Berufsaus- und -fortbildung ():

Abwicklung von Lehrbetriebsförderungen.