§ 4. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 4. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.