Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.