Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.