Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schulgeldfreiheit

§ 5. Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.