Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Land- und Forstarbeiter sowie land- und forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem Zeitpunkt als Land- und Forstarbeiter beziehungsweise Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.