6. ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Bestimmungen
. Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:
1. Lehrverträge und Dienstscheine,
2. Lehrzeugnisse im Sinne des ,
3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß , 74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie
5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.
