Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Bestimmungen

. Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:

1. Lehrverträge und Dienstscheine,

2. Lehrzeugnisse im Sinne des ,

3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,

4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß , 74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie

5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.