Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld

. (1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach oder Umschulungsgeld nach die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des für arbeitsfähig erklärt.

(2) § 15f Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach oder Umschulungsgeld nach sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des für arbeitsfähig erklärt.