Unabdingbarkeit
. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unabdingbarkeit
. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.