Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).