Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des BMSVG

. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Abweichend von hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu erfolgen.

2. , und sind nicht anzuwenden.

(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMSVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.