Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Bundesgesetz.