Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 568/1981, zu BGBl. Nr. 280/1980)
Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Bundesgesetz.
