Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer () ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag

1. im Land Salzburg

a) in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b) im Anschluss an ein solches

aa) nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb) Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc) Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3. nicht gemäß der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.