Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berufsprofil

.  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen mit verschiedenen Applikationsverfahren),

2. Beschichten von Untergründen auf anorganischen und organischen Werkstoffen,

3. Auftragen von Spezialbeschichtungen,

4. Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen mit diversen Applikationsgeräten,

5. Gestalten und Designen von Sonderlackierungen,

6. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,

7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Beachte: Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. .