Artikel VII
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der IAEO und der Republik Österreich hinsichtlich der Laboratorien werden, soweit sie nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, durch das Amtssitz-Abkommen geregelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der IAEO und der Republik Österreich hinsichtlich der Laboratorien werden, soweit sie nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, durch das Amtssitz-Abkommen geregelt.