Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

(1) Die von der IAEO in Seibersdorf betriebenen Laboratorien (in der Folge „die Laboratorien“ genannt) gelten als Teil des Amtssitzbereiches im Sinne von Abschnitt 1 (f) und Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens.

(2) In Übereinstimmung mit Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens werden die Laboratorien in technischen Abkommen, die gemäß Artikel II Absatz 2 des vorliegenden Abkommens abzuschließen sind, näher umschrieben werden.