Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes

Auf Vereinbarungen im Sinne des sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.